§ 144 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Besondere Voraussetzungen

§ 144.

Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Zündwarenerzeugung erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
  2. 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070127

alte Dokumentnummer

N5197418526S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)