Auftragsweitergabe an Dritte
§ 144.
Der öffentliche Auftraggeber kann
- 1. vorschreiben, dass der Baukonzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergeben muss, wobei der Mindestsatz jedoch durch den Bewerber erhöht werden kann; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden; oder
- 2. die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz – sofern ein solcher besteht des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074351
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