§ 144 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 144

§ 144. Auf Gasgeneratorfahrzeugen und auf Anhängern solcher Fahrzeuge dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht befördert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)