§ 144 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Obsorge

§ 144.

Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich vorgehen.

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