Entscheidungsveröffentlichung
§ 143b
§ 143b. Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach § 142 Z 1 auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.
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