Einbringung
§ 143a
§ 143a. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Einbringung
§ 143a
§ 143a. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
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