§ 143. Eingeschränkte Grundberechtigung für
Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
- a) Flugwerk,
- b) Triebwerk oder
- c) Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 141 und 142 gelten sinngemäß, § 142 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)