§ 143 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Verfahrensvorschrift

§ 143.

Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (§§ 141 und 142) sind außer dem Falle des § 142 Abs. 2 die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028305

alte Dokumentnummer

N2196924245S

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