Verfahrensvorschrift
§ 143.
Vor der Entscheidung über das Aufrücken in eine höhere Stufe und die Zurückversetzung (§§ 141 und 142) sind außer dem Falle des § 142 Abs. 2 die mit der Wesensart des Strafgefangenen vertrauten Bediensteten zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028305
alte Dokumentnummer
N2196924245S
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