§ 143 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Mitwirkungspflicht

§ 143.

(1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den §§ 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokollieren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft dem Auftraggeber mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§ 93 Abs. 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050602

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