§ 143 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Einlagen bei Drittinstituten

§ 143

Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Einlagen bei einem Drittinstitut gemäß § 95 Z 1 sind wie eine persönliche Sicherheit eines Drittinstituts zu behandeln.

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