§ 143 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Antrag

§ 143.

Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in § 142 Abs. 1, 4 und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.

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