Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Fremdenführer
§ 143.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 126 Z 9) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 9 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
- 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
- 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
- 3. die vom Reisebetreuer (§ 177) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080572
alte Dokumentnummer
N5199324789J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)