§ 143 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Allgemeine Bestimmungen

§ 143.

(1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle über diese obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet.

(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit.b Z 1 bis 3 sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

  1. a) die beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,
  2. b) die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und
  3. c) Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.

(5) Dem Förderungsantrag sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 4 erforderlichen Unterlagen beizuschließen, insbesondere:

  1. a) eine Projektsbeschreibung,
  2. b) ein Plan für die Aufbringung der zur Verwirklichung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Geldmittel (Finanzierungsplan) und
  3. c) ein Plan über den zeitlichen und arbeitsmäßigen Ablauf des Gesamtvorhabens (Zeitplan).

(6) Die Förderungszusage erfolgt im Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132274

alte Dokumentnummer

N8197522505L

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