Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag
§ 143.
Wird eine Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40150671
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