§ 143 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Fristen

§ 143.

(1) Für die Berechnung, die Bemessung und die Verlängerung von Fristen gelten die §§ 56 und 57.

(2) Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die

  1. 1. im Oberschwellenbereich mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, bzw.
  2. 2. im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an,
  1. betragen muss.

(3) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:

  1. 1. im Oberschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;
  2. 2. im Unterschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 14 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(4) Die in Abs. 2 und 3 festgesetzten Fristen können gemäß § 62 sowie § 66 verkürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074350

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