§ 142a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 142a.

Massensendungen ohne Anschrift sowie Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ sind an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben. Langen weniger Sendungen ein, als Abgabestellen in einem bestimmten Gebiet vorhanden sind, liegt es im Ermessen des Postamtes, in welchem Teil des Gebietes die Sendungen abgegeben werden. Langen mehr Sendungen ein, sind die überzähligen Sendungen auf die Weise zu verteilen, daß an einem Teil jener Abgabestellen, die von mehreren erwachsenen Empfängern benützt werden, zusätzlich eine Sendung abgegeben wird; die Auswahl liegt auch hier beim Postamt. Liegt die Zahl der eingelangten Sendungen erheblich über der Zahl der Abgabestellen, ist vom Postamt zu versuchen, mit dem Absender in Verbindung zu treten. Wünschen des Absenders, welche die Abgabe betreffen, ist zu entsprechen, wenn dies ohne Behinderung des Postdienstes möglich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146028

alte Dokumentnummer

N9195722708L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)