Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 142a.
Massensendungen ohne Anschrift sowie Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ sind an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben. Langen weniger Sendungen ein, als Abgabestellen in einem bestimmten Gebiet vorhanden sind, liegt es im Ermessen des Postamtes, in welchem Teil des Gebietes die Sendungen abgegeben werden. Langen mehr Sendungen ein, sind die überzähligen Sendungen auf die Weise zu verteilen, daß an einem Teil jener Abgabestellen, die von mehreren erwachsenen Empfängern benützt werden, zusätzlich eine Sendung abgegeben wird; die Auswahl liegt auch hier beim Postamt. Liegt die Zahl der eingelangten Sendungen erheblich über der Zahl der Abgabestellen, ist vom Postamt zu versuchen, mit dem Absender in Verbindung zu treten. Wünschen des Absenders, welche die Abgabe betreffen, ist zu entsprechen, wenn dies ohne Behinderung des Postdienstes möglich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146028
alte Dokumentnummer
N9195722708L
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