§ 142 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2008

Übergangsbestimmungen

§ 142

(1) § 142.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.

(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.

(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.

(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.

(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.

(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.

(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.

(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.

(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.

(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.

(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.

(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die

  1. 1. gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
  2. 2. eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,

    gelten ab diesem Zeitpunkt als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1 beziehungsweise als genehmigte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 2 und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.

(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.

(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.

(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.

(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.

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