§ 142
(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) sind insbesondere:
- a) Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
- b) Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
- c) Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist, (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 140 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
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