Zurückversetzung
§ 142.
(1) Ein Strafgefangener, der in der Mittelstufe angehalten wird, ist in die Unterstufe, ein Strafgefangener, der in der Oberstufe angehalten wird, in die Mittelstufe zurückzuversetzen, wenn seine Führung das weitere Verbleiben in der höheren Stufe nicht mehr rechtfertigt.
(2) Der Strafgefangene ist aus der Mittel- und Oberstufe in die Unterstufe zurückzuversetzen, wenn er eine Flucht oder einen Fluchtversuch unternommen oder wenn er eine Selbstbeschädigung (§ 27 Abs. 1), einen tätlichen Angriff gegen einen Vollzugsbediensteten oder eine vorsätzliche körperliche Beschädigung an einem Mitgefangenen begangen hat.
(3) Ein zurückversetzter Strafgefangener kann erst dann wieder in die nächsthöhere Stufe aufrücken, wenn seit seiner Zurückversetzung die Hälfte der Zeit verflossen ist, nach deren Ablauf sonst die Voraussetzungen für das Aufrücken zu prüfen sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028304
alte Dokumentnummer
N2196924244S
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