2. Hauptstück
Verfahren Voraussetzungen
§ 142.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
- 1. einer natürlichen Person, wenn sie
- a) EWR-Staatsangehöriger ist,
- b) die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,
- c) das 24. Lebensjahr vollendet hat;
- 2. einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;
- 3. einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.
(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.
(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
(5) Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.
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