Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Empfänger.
§ 142.
Empfänger einer Postsendung ist die in der Anschrift angegebene Person. Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger abzugeben. Sind in der Anschrift mehrere natürliche Personen als Empfänger angegeben, ist die Post berechtigt, die Postsendung wahlweise an eine der angegebenen Personen abzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146027
alte Dokumentnummer
N9195722707L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)