§ 142 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Empfänger.

§ 142.

Empfänger einer Postsendung ist die in der Anschrift angegebene Person. Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger abzugeben. Sind in der Anschrift mehrere natürliche Personen als Empfänger angegeben, ist die Post berechtigt, die Postsendung wahlweise an eine der angegebenen Personen abzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146027

alte Dokumentnummer

N9195722707L

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