§ 142 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Flugplankoordinator

§ 142

(1) § 142.Die Flugplankoordinierung dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität.

(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes.

(3) Wenn es die Verkehrssituation auf einem Flughafen im luftverkehrspolitischen Interesse geboten erscheinen läßt, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für diesen Flughafen einen Flugplankoordinator einsetzen.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Interessen die näheren Voraussetzungen für die Tätigkeit des Flugplankoordinators durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind die in der EG-Verordnung Nr. 95/93 vom 18. Jänner 1993 festgelegten Grundsätze zu beachten.

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