§ 142 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zuständigkeit

§ 142.

Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070125

alte Dokumentnummer

N5197418524S

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