Zuständigkeit
§ 142.
Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070125
alte Dokumentnummer
N5197418524S
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