§ 142 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 142

§ 142. Sind Sprengstoffe, sprengkräftige Zündmittel oder Zündmaschinen abhanden gekommen, so ist dies unverzüglich der Aufsicht zu melden und vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft anzuzeigen.

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