§ 141e NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 141e.

(1) Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen.

(2) Der Präsident hat die Verhandlungen des Delegiertentags und des ständigen Ausschusses zu leiten; er stimmt bei der Beschlußfassung dieser Organe mit.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015815

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