Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
§ 141c.
(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.
(2) Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von § 12 Abs. 2 bis 31. März 2018.
(3) Den Entwurf der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019 bis 2021 hat die Universität abweichend von § 13 Abs. 7 bis 30. Juni 2018 vorzulegen, die Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers dazu hat bis 30. September 2018 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196513
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