§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021
§ 141b.
Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden €.
§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40200483
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