B. Rohrleitungen Betrieb grenzüberschreitender Rohrleitungen
§ 141.
(1) In Rohrleitungen beförderte Waren bedürfen nicht der Stellung beim Grenzzollamt, auch wenn sie nicht im § 49 Abs. 1 Z 1 genannt sind.
(2) Der Betrieb von Entnahmestellen und Befüllstellen ist vor der Aufnahme des Betriebes dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Stelle liegt, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051816
alte Dokumentnummer
N3199222334J
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