§ 141 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

B. Rohrleitungen Betrieb grenzüberschreitender Rohrleitungen

§ 141.

(1) In Rohrleitungen beförderte Waren bedürfen nicht der Stellung beim Grenzzollamt, auch wenn sie nicht im § 49 Abs. 1 Z 1 genannt sind.

(2) Der Betrieb von Entnahmestellen und Befüllstellen ist vor der Aufnahme des Betriebes dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Stelle liegt, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051816

alte Dokumentnummer

N3199222334J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)