§ 141 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 141

Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a) eines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, und
  2. b) nach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.

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