§ 141
Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- a) eines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, und
- b) nach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.
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