§ 141 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

6. Abschnitt

Budget

§ 141.

(1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus

  1. 1. Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;
  2. 2. Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;
  3. 3. den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:
  1. a) Universität Wien – Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;
  2. b) Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;
  3. c) Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;
  4. d) Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;
  5. e) Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;
  6. f) Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2013 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;
  1. 4. den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.

(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.

(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.

(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.

(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

  1. 1. als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;
  2. 2. die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z 1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß § 13 zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.

(10) Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8. Für das zweite und dritte Jahr der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 erfolgt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2011.

(11) Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt § 12 Abs. 7 letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40138084

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