Bewilligungspflicht
§ 141.
Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Bewilligungspflicht
§ 141.
Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung.
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