§ 141 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung.

§ 141

§ 141. Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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