§ 141.
Postsendungen für Landzustellbezirke ohne tägliche Postzustellung sind vom Tag des Einlangens an bis zum nächsten Zustellgang beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Tag des Einlangens beim Abgabepostamt ist auf der Postsendung ersichtlich zu machen, soweit dies die postdienstliche Behandlung der Postsendung erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146026
alte Dokumentnummer
N9195722706L
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