§ 141 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 141.

Postsendungen für Landzustellbezirke ohne tägliche Postzustellung sind vom Tag des Einlangens an bis zum nächsten Zustellgang beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Tag des Einlangens beim Abgabepostamt ist auf der Postsendung ersichtlich zu machen, soweit dies die postdienstliche Behandlung der Postsendung erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146026

alte Dokumentnummer

N9195722706L

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