Höchsttarif
§ 141.
(1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Tourismus gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 137 Abs. 1 festlegen.
(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082404
alte Dokumentnummer
N5199434666J
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