§ 141 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Höchsttarif

§ 141.

(1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Tourismus gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 137 Abs. 1 festlegen.

(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.

(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082404

alte Dokumentnummer

N5199434666J

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