§ 140i.
Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind in der Österreichischen Notariats-Zeitung und, soweit von den Bestimmungen der Richtlinien nicht nur das Notariat betroffen ist, auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015809
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