§ 140i NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 140i.

Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind in der Österreichischen Notariats-Zeitung und, soweit von den Bestimmungen der Richtlinien nicht nur das Notariat betroffen ist, auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015809

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