§ 140b NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 140b.

(1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

  1. 1. das „Österreichische Zentrale Testamentsregister",
  2. 2. das „Treuhandregister des österreichischen Notariats",
  3. 3. das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats",
  4. 4. das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats" und
  5. 5. das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats"

    einzurichten, zu führen und zu überwachen.

(2) Das Urkundenarchiv und die Register können mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.

(3) Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften über die Führung des Urkundenarchivs und der Register zu erlassen, die insbesondere Inhalt und Form der Meldungen (Eintragungen), der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Höhe und die Art der Entrichtung der Gebühren zu regeln haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015802

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