§ 140a.
(1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung berufen.
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
- 1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
- 2. die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwandes;
- 3. die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
- 4. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
- 5. die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
- 6. auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
- 7. auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
- 8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;
- 9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz.
Schlagworte
Inland, Anmeldungsvoraussetzung, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015801
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