Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 140a
§ 140a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
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