§ 140 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

1. Luftfahrzeugwarte.

§ 140

(1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge laufend zu überprüfen und zu überholen sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige Instandsetzungen durchzuführen und in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen (einfache Wartung von Zivilluftfahrzeugen).

(2) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.

(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 142 Abs. 3).

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