§ 140 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

8. Teil

Schiffsführerschulen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 140.

Dieser Teil gilt für die gewerbsmäßige (§ 75 Abs. 2) Schulung von Schiffsführern für Motor- oder Segelfahrzeuge.

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