§ 140 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 140.

Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abzugeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Postsendungen sind beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Sie dürfen auch bei einem anderen Postamt oder bei einer Poststelle zur Abholung bereitgehalten werden, wenn dies in der Dienst- oder in der Geschäftsübersicht angegeben ist. Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden, die im Orts- oder im Landzustellbezirk angebracht sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Schlagworte

Dienstübersicht, Ortszustellbezirk

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146025

alte Dokumentnummer

N9195722705L

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