Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 140.
Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abzugeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Postsendungen sind beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Sie dürfen auch bei einem anderen Postamt oder bei einer Poststelle zur Abholung bereitgehalten werden, wenn dies in der Dienst- oder in der Geschäftsübersicht angegeben ist. Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden, die im Orts- oder im Landzustellbezirk angebracht sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Schlagworte
Dienstübersicht, Ortszustellbezirk
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146025
alte Dokumentnummer
N9195722705L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)