§ 140 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 140.

(1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift “Österreichische Notariatskammer" zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015800

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