Zuständigkeit
§ 140
§ 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten und für selbständige Verfahren nach § 137 Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes erster Instanz zuständig.
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