Überprüfung
§ 140.
(1) Bei der Überprüfung des Betriebes von Waffengewerben gemäß § 338 dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(2) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070123
alte Dokumentnummer
N5197418522S
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