§ 140 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Überprüfung

§ 140.

(1) Bei der Überprüfung des Betriebes von Waffengewerben gemäß § 338 dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.

(2) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070123

alte Dokumentnummer

N5197418522S

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