§ 140 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 140

— Dienstzulagen

(1) § 140.Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses 329 S und im definitiven Dienstverhältnis

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in der Verwendungsgruppe W 3

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Dienstzeit Dienstzulage

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Jahre Schilling

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- 527

10 682

16 960

22 1 216

30 1 448

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in der Verwendungsgruppe W 2

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in der Dienstzulagenstufe

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in der 1 2

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Schilling

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Grundstufe 682 1 216

Dienst- a) 1 448 2 072

stufe 1 b) 1 833 2 622

Dienststufe 2 2 622 3 238

Dienststufe 3 3 861 4 620

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in der Verwendungsgruppe W 1

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in den bei Führung eines Amtstitels, Dienstzulage

Dienstklassen der einem der nachstehend __________________

angeführten Amtstitel Schilling

vergleichbar ist

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III Leutnant 1 546

und ______________________________________________________

IV Oberleutnant 1 816

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Hauptmann 2 362

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ab der Dienstklasse V 2 586

(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die

  1. 1. als zeitverpflichteter Soldat oder
  2. 2. als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
  3. 3. als Vertragsbediensteter des Wachdienstes

    zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs. 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die

  1. 1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oder
  2. 2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,

    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der

  1. 1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
  2. 2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1

    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

(6) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

(7) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.

(8) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.

(9) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8).

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