§ 140 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 140.

(1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens des Bundes zu. Die Anstalt hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132271

alte Dokumentnummer

N8197522502L

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