Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 140.
(1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens des Bundes zu. Die Anstalt hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132271
alte Dokumentnummer
N8197522502L
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