§ 140 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Untersuchung der Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 140

(1) § 140.Sprengstoffe und Zündmittel sind vor ihrer Verwendung vom Schießbefugten (§ 157 Abs. 1) auf ihre Beschaffenheit genau zu untersuchen.

(2) Verdorbene Sprengstoffe und unbrauchbare Zündmittel, wie Zeitzündschnüre, deren Brenndauer um mehr als 10 Sekunden je Meter kürzer ist als die vom Hersteller angegebene mittlere Brenndauer, geknickte, gebrochene oder sonst beschädigte oder feuchte Zündschnüre, elektrische Zünder mit schadhafter Isolierung sowie feuchte oder beschädigte Sprengkapseln, dürfen nicht verwendet werden und sind zu vernichten.

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