§ 1404 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§ 1404

Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

§ 14.04.Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten

Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen

für die Nachuntersuchung betragen bei

a) Fahrgastschiffen ................................ 2 Jahre,

b) anderen Fahrzeugen .............................. 3 Jahre.

Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.

(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).

(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057151

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