§ 1401 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abschnitt XIV

ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN Zulassung

§ 14.01.

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.

(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.

(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.

(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.

(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:

  1. 1. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
  2. 2. Amphibienfahrzeuge und
  3. 3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m.

Schlagworte

Wohneinrichtung, Kocheinrichtung, Bauart, Hausboot

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158544

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