EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
§ 13d.
Auf die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, sind nur § 13 Abs. 1, 2 erster Satz, § 13a Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 4 und 6, § 13b Abs. 3 und § 13c anzuwenden. Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen, so ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089317
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